was bedeutet lebenslange haftstrafe in österreich


Schulung von Helfenden für den Einsatz nach § 45a SGB XI Fort- und Weiterbildungen für SozialpädagogInnen und Pflegekräfte WEGWEISER GERONTOPSYCHIATRIE MITTELFRANKEN Jetzt Kurs besuchen Übernimmt ein Angehöriger die Pflege und bekommt hierfür Pflegegeld so hat er nach § 45 SGB XI einen Anspruch auf eine Pflegeschulung, dessen Kosten die Pflegekasse zu übernehmen hat. durch einen Pflegeberater. (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. AWO München Caritas-Zentrum München-Nord Carpe Diem München e.V. 1 SGB XI beschrieben, wonach durch die Pflegekurse 1. das soziale Engagement im Bereich der Pflege gefördert und gestärkt, 2. die Pflege und Betreuung erleichtert und verbessert und 3. die pflegebedingten körperlichen und seelischen Belastungen vermindert werden sollen. 4 SGB XI). Egal ob Sie an der Schulung Alltagsbegleiter 45a SGB XI oder unsere Kompaktkurse interessiert sind. Nach § 45a des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) können für Pflegebedürftige in der häuslichen Umgebung Angebote zur Unterstützung im Alltag gewährleistet werden. I S. 1014) § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung Schulungsdatum von. Schulung zum/zur Helfer/in zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a SGB XI. Jahres(pflicht)fortbildung für Alltagsbegleitung und Betreuungskräfte. Die Kursinhalte sind auf Basis der landesspezifischen Anforderungen konzipiert und von Fachkräften ausgearbeitet worden. Qualifizierung nach § 45a SGB XI. I S. 1014, 1015), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden). Landesspezifische Schulung Alltagsbegleiter 45a SGB XI für die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag Wir bieten bundeslandspezifisch die Schulung Alltagsbegleiter 45a SGB XI für die Anerkennung als Angebot für die Unterstützung im Alltag für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Diese besteht aus einer kostenfreien (Online-)Schulung mit acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. In diesem Termin zeigen unsere geschulten MitarbeiterInnen Ihnen alle Tipps und Tricks auf der Plattform und wie Sie für Ihre Teams im Unternehmen die e-Learning Plattform optimal einsetzen können – zum Kontaktformular. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Unsere Mitarbeiter freuen sich mit Ihnen individuelle Lösungen bei der Schulung Ihrer Teams zu besprechen. Sie ist angelehnt an das „Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“. Dezember 2015 (BGBl. Informieren Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich über Ihre Ausbildungsmöglichkeiten. Sinne des SGB XI in häuslicher Pflege. Alzheimer Gesellschaft Opf. Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (Entlastungs- und Betreuungsangebote) Grundlagen nach AnFöVO Wer Unterstützungsangebote im Alltag anbieten und den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI mit den Pflegekassen abrechnen möchte, benötigt eine Anerkennung nach AnFöVO. Dezember 2018. Physische Schulungen fallen reihenweise aus und die Corona-Verordnungen erlauben kaum physische Zusammenkünfte. Hierzu zählen Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. Laden Sie sich gerne den Flyer des Lernstützpunkt Süds mit der aktuellen Kursübersicht herunter. §45a SGB XI; Betreuungsassistent – Ausbildung. mehr lesen. § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung § 45b Entlastungsbetrag § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung. 3 G v. 22.12.2020 I 3299, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Vielleicht ist der ein oder andere Kurs für Ihre MitarbeiterIn auch dabei. Neu! Bequem von zuhause aus. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung § 45b Entlastungsbetrag § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung. Wir rufen Sie dann umgehend zurück. 1 Nr. Anerkennung von Betreuungspersonen nach Landesrecht mit der Möglichkeit, bei den Pflegekassen nach § 45a SGB XI abzurechnen. Schulungsort: Online. Mai 1994, BGBl. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote). Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Satz 1 genannten Leistungen entstanden sind. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind. nach § 45a und § 53b SGB XI. Gerade in turbulenten Zeiten, bei denen Abstandsregelungen und Menschenkontakt in vielen Bereich schwierig sind, versuchen wir mit unserem 100% digitalen Angebot Ihnen eine Hilfe zu sein. Der Lernstützpunkt Süd unterzieht sich regelmäßig externen Auditoren, um Ihnen nachhaltig höchste Qualitätsstandards zu garantieren. Rufen Sie uns unter 0711/ 506595 53 an oder schreiben Sie uns eine Anfrage an support@lernstuetzpunkt-sued.de. Vereinbaren Sie gerne einen Präsentationstermin mit uns, um die e-Learning Plattform besser kennen zu lernen. Wir bieten bundeslandspezifisch die Schulung Alltagsbegleiter 45a SGB XI für die Anerkennung als Angebot für die Unterstützung im Alltag für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Dazu ist es notwendig, dass sich die Betreuungskräfte von der zuständigen Behörde (Kreise und kreisfreie Städte) nach der AnFöVO anerkennen lassen. Schulung nach §45a/b SGB XI Anerkannter Zertifizierungslehrgang. (§ 45 b Abs. Die Betreuungsassistenten-Ausbildung behandelt die Teilbereiche Aktivierung, Betreuung und Kommunikation. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen. Bitte wählen Sie daher das Bundesland, in dem Sie die Schulung §45a SGB XI durchführen wollen. Alltagsbegleitung gem. Die Schulung qualifiziert den/die Nachbarschaftshelfer/in und Alltagsbegleiter/in nach § 45a SGB XI zur Ausübung von unterstützender Betreuungs- und Entlastungsleistungen. nach den Richtlinien des AVSG eine modulare online Schulung gemäß § 45a SGB XI an. für die Schulung von HelferInnen im Rahmen niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach § 45 c SGB XI erarbeitet von der Arbeitsgemeinschaft Münchner Helfernetzwerk Demenz unter Mitwirkung folgender Einrichtungen und ihrer Träger: Alzheimer Gesellschaft München e.V. Weiterbildungen im Bereich Hauswirtschaft & Soziales, Landesspezifische Schulungen nach §45a SGB XI. Da alle unsere Auffrischungskurse auf Basis des empfohlenen Lehrplans nach UstA-VO §45s SGB XI konzipiert wurden, helfen Ihnen diese Schulungen auch bei der Zulassung als haushaltsnahe Dienstleistung. Mai 1994, BGBl. Damit zugelassene Betreuungseinrichtungen, als auch bereits zugelassene Hier finden Sie genaue Informationen sowohl für die Schulung Alltagsbegleiter 45a sGB XI als auch für die zahlreichen Kompaktkurse. Die Kursinhalte sind auf Basis der landesspezifischen Anforderungen konzipiert und von Fachkräften … Bitte tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und klicken Sie auf „Testaccount anfordern“. PS: Falls Sie sich überlegen alle Kurse bei uns zu machen, planen Sie doch gleich beide Praktika (Orientierung- und Betreuungspraktikum) und den Ersten-Hilfe Kurs mit ein, dann dürfen Ihre Mitarbeiter den Titel AlltagsbegleiterIn §45a SGB XI tragen (siehe Schulung Alltagsbegleiter 45a). Hinterlassen Sie uns hierfür bitte Ihre E-Mailadresse und Ihre Telefonnummer. 2 Satz 3 SGB XI). Auch der Abbau von e… Jederzeit und flexibel starten. Wir senden Ihnen im Anschluss ein Zugangspasswort zu, mit dem Sie gratis mit dem Testzugang starten können! Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des je Kalendermonat vorgesehenen Pflegesachleistungsbetrages nach § 36 SGB XI ebenfalls für die Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen - sofern die Pflege an der Person sichergestellt ist (§ 45 a Abs. Betreuungsangebote, die eine individuelle, personenbezogene Betreuung beinhalten und die nicht auf der Grundlage der §§ 75 und 125 des SGB XI erbracht werden, 2. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). Stöbern Sie doch einfach durch unser Kursangebot. 17.06.2020 13:30. Betreuungskraft nach SGB XI § 43b (vormals 87b) oder § 45a,b . § 45a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in Auf § 45a SGB XI verweisen folgende Vorschriften: Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) Allgemeine Vorschriften § 7 (Aufklärung, Auskunft) Leistungen der Pflegeversicherung Übersicht über die Leistungen § 28 (Leistungsarten, Grundsätze) § 28a (Leistungen bei Pflegegrad 1) Leistungen Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. Sechster Abschnitt 40 UE Online-Schulung von Helfenden zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI . (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Leistungsrechtliche Voraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist entweder, dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI oder online Schulung für Helfende §45a SGB XI Gesprächsgruppe für Angehörige von Menschen mit FTD (Frontotemporale Demenz) online-Seminar-Gruppe „Wenn die … Schulung HelferInnen. §45a SGB XI (19.01.-22.02.2021) |. Braucht z.B. Schulungsdatum bis. Sie können bei uns für jeden Ihrer MitarbeiterInnen die Kursinhalte rund um die Bereiche Hauswirtschaft & Sozialberufe individuell zusammenstellen. Aufbaukurs Pflegeberater - Pflegeberaterin nach § 45 SGB XI Damit Angehörige und auch ehrenamtlich Pflegende die Herausforderungen der Pflegesituation gut handhaben und bewältigen können, bedarf es Begleitung und fachlicher Unterstützung, z.B. Schulungsart. 4 SGB XI der Pflegekassen in Schleswig-Holstein Ausgabe März 2017 1. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander. Oberpfalz. Voraussetzung dafür ist Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Kontaktieren Sie uns gerne. nach § 45a Abs. Schulung zur Erbringung von Leistungen gem. Insbesondere sollen im Rahmen eines Pflegekurses Fertigkeiten vermittelt werden, welche für eine eigenständige Durchführung der Pflege erforderlich sind. Die Schulung soll auf das ehrenamtliche und nichtehrenamtliche Erbringen von Leistungen im Rahmen der unterschiedlichen Formate der Angebote zur Unterstützung im Alltag vorbereiten, um hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen und zu begleiten sowie pflegende Angehörige zu entlasten. Schulung HelferInne im Rahmen des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes §45a SGB XI Alle TeilnehmerInnen erhalten eine Teilnahmebescheinigung der SEGA-Akademie und der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft mit Angabe von Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme, sofern sie eine maximale Fehlzeit von 4 Unterrichtseinheiten nicht überschritten haben. Diese Schulung beinhaltet sowohl Entlastungsleistungen, wie haushaltsnahe Dienstleistungen, Selbsthilfe Demenz. Oberpfalzweit Inhalte der Schulung Betreuung Pflegebedürftiger (15 UE) Kommunikation und Begleitung (15 UE) 1 SGB XI Anbieterform II Gewerblich Tätige im Sinne des § 15 des Einkommenssteuergesetzes und Selbständig Tätige im Sinne des § 18 des Einkommenssteuergesetzes mit mindestens einer oder einem sozialversicherungspflichtigen oder gering-fügig Beschäftigten nach § 8 SGB … 09.07.2020 18:00. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, § 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul, (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.